Satzung der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl

Präambel

Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:

§ 1 Presbyterium

(1) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.

(2) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO und einen Fachausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO.

(3) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 2 Geschäftsführender Ausschuss

(1) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.

(2) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presby­terium, wenn dieses nicht tagt.

(3) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen des Fachausschusses entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.

(4) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Erstellung des Haushaltsplanentwurfs;
b) Erstellung der Entwürfe von Investitionsplänen für besondere Vorhaben(§ 82 Vwü-d);
c) Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen;
d) Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbau­rechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
e) Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
f) Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel;
g) Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(5) Der geschäftsführende Ausschuss berät und beschließt über arbeitsrechtliche Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, soweit durch Beschluss des Presbyteriums delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.

(6) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kir­chenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:

a) die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
b) die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
c) zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.

Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.

(7) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.

(8) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übri­gen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.

§ 3 Fachausschuss für Friedhofswesen

(1) Die Kirchengemeinde bildet den Fachbereich Friedhofswesen. Für diesen Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.

(2) Der Fachausschuss für Friedhofswesen hat folgende Aufgaben:

a) Er nimmt die Aufgaben wahr, die die evangelischen Friedhöfe der Evangelischen Stadt­Kirchengemeinde Marl betreffen.
b) Er ist zuständig für die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Fried­hofswesens im Rahmen der Friedhofssatzungen.
c) Er berät über die Friedhofssatzungen und deren Änderung sowie über die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Regelungen.
d) Er entscheidet im Rahmen der Friedhofssatzungen über die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen, die Vergabe von Aufträgen, den Abschluss von Treuhandverträgen/Dauergrabpflegeverträgen.
e) Er befasst sich mit allen Fragen des Bestattungswesens.

(3) Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grund­lage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.

(4) Die Mitglieder des Fachausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.

Das Presbyterium beruft
a) vier bis sechs im Fachbereich tätige Mitglieder des Presbyteriums,
b) bis zu drei im Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter der Kirchengemeinde und
c) bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.

Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustre­ben.

(5) Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(6)  Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Fachausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzen­den des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Be­stimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.

§ 4 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrneh­mung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

(2) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegen­seitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Die bisherige Sat­zung vom 9. Juni 2010 (KABI. 20 l 0, S. 183), zuletzt geändert durch Beschluss des Presby­teriums vom 31. August 2016 (KABL 2016, S. 512) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Marl, 4. Juli 2018

Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl Das Presbyterium

stellv. Vorsitzender

Ulrich Walter

Presbyter

Georg Wipprecht

Presbyterin

Astrid Thomas


Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl vom 4. Juli 2018 wird

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 22. Oktober 2018

Evangelische Kirche von Westfalen

Das Landeskirchenamt

In Vertretung

Dr. Conring

Kirchen, Pfarrerinnen und Pfarrer 

Bezirk Dreifaltigkeit (West),
Brassertstraße 40-42, 45768 Marl

Bezirk Auferstehung (Mitte),
Westfalenstraße 92, 45770 Marl

 

Bezirk Paulus (Ost),
Römerstraße 57, 45772 Marl

 

Gemeindebüro für die esm

Römerstraße 57
45772 Marl
Tel. 02365 - 96 03 0
E-mail: re-kg-marl-stadt-kirchengemeinde@ekvw.de

Öffnungzeiten:

  • Mo., Di., Do.  u. Fr.: 
    09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Mi.:
    15.30 Uhr bis 17.30 Uhr

Grafik: EKD

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