Herzlich Willkommen
Vorsitz im Presbyterium
Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl ist seit dem 05.11.2025 Pfarrerin Sabine Bärenfänger.
Stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl ist seit dem 05.11.2025 Pfarrerin Daniela Kirschkowski.
Unterstützt und beraten wird der Vorsitz durch die Verwaltungsmanagerin Julia Beckmann.
Der Vorsitz vertritt die esm auf rechtlicher Ebene. Vorsitzende/r und Stellvertretung werden durch das Presbyterium aus dessen Reihen gewählt.Sie handeln im Einklang mit der Kirchenordnung und der Satzung der esm. Die Verwaltungsmanagerin garantiert die Konstanz insbesondere in längeren Prozessen und hält den Kontakt zur kreiskirchlichen Verwaltung.
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( 1 ) 1 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde. 2 Dazu gehört unter anderem die vorschriftsmäßige Führung der Kirchenbücher und die Sorge für die Aufbewahrung aller Bücher, Urkunden und Nachrichten, die den Zustand und das Vermögen der Kirchengemeinde betreffen.
( 2 ) 1 Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums. 2 Soweit diese den Arbeitsbereich einer Kirchmeisterin oder eines Kirchmeisters berühren, geschieht dies im Einvernehmen mit ihnen. 3 Die oder der Vorsitzende führt den Schriftwechsel. 4 Das Presbyterium kann den Schriftwechsel in allen Angelegenheiten wirtschaftlicher und finanzieller Art einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister übertragen. 5 In diesem Fall ist die Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden erforderlich.
( 3 ) 1 In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende, möglichst im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. 2 Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 3 Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters wirksam.
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